Der Sozialdatenschutz ist zum Teil im SGB I, zum Teil aber auch im SGB X geregelt. Die Vorschriften gelten für alle Sozialleistungsbereiche, also insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, darüber hinaus auch für die Sozialhilfe (SGB XII) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sowohl die Regelungen im SGB I (§ 35 SGB I) als auch die Bestimmungen im SGB X werden durch die Artikel 19 bzw. 24 des Gesetze zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze geändert und teilweise neu gefasst. Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an das Recht der EU. Maßgebend ist hier die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.5.2017 in Kraft getreten ist. Die DSGVO enthält nach ihrem Art. 1 Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Geschützt werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Bei der DSGVO handelt es sich um die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/67. Bei der aufgehobenen Richtlinie handelt es sich um die Vorgänger-Richtlinie der DSGVO.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-17 |
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