Seit 2015 sieht § 110a SGB V vor, dass Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 136b Abs. 1 Nr. 4 SGB V festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit Krankenhausträgern Verträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung schließen sollen (Qualitätsverträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Die jetzige Novelle u. a. des SGB V durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 hat die Norm zahlreichen Veränderungen unterzogen, die nachfolgend dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-15 |
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