„… Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Erfolgsmodell!“. Mit diesen Worten eröffnete der zuständige Parlamentarische Staatssekretär Klaus Brandner des federführenden Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen der Plenardebatte seine Ansprache. Die Begründung, warum dennoch Reformbedarf besteht, lieferte er gleich nach: „… Wer Erfolgsmodelle behalten will, muss sie dem Wandel unterziehen und sie gelegentlich anpassen. Genau das wollen wir tun. Denn nur so können wir den Bestand einer erfolgreichen Unfallversicherung auch erfolgreich weiterentwickeln. Diese Herausforderung hat die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angenommen…“. Dabei musste der Gesetzgeber den geplanten großen Wurf einer Reform der gesetzlichen Unfallversicherung begraben, da die darin enthaltene Reform des Leistungsrechts, insbesondere des Rentenrechts, in der vorgeschlagenen Form allerorten auf Widerstand stieß. Was blieb, ist das vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2008 beschlossene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG). Das UVMG ist im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 50 am 4. November 2008 verkündet worden. Die Neuregelungen betreffen zunächst nur das Organisationsrecht, die Finanzierung und die Lastenverteilung; die Leistungsreform soll später erfolgen. Anknüpfend an die Worte des Parlamentarischen Staatssekretärs Brandner soll der Aufsatz beleuchten, ob den angeführten Bestrebungen mit dem UVMG nachgekommen wird. Darüber hinaus werden einzelne Teile in den genannten Bereichen einer kritischen Betrachtung unterzogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-11-01 |
Seiten 134 - 164
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