Im Bereich des Vertragsarztrechts ist die untergesetzliche Normsetzung durch die Bewertungsausschüsse nach § 87 SGB V seit langem etabliert. Dabei besteht die Besonderheit, dass die Bewertungsausschüsse durch die in § 87 Abs. 4 SGB V vorgesehene Erweiterung um einen unparteiischen Vorsitzenden und unparteiische Mitglieder über einen integrierten Konfliktlösungsmechanismus für den Fall der Nichteinigung verfügen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden die Bewertungsausschüsse als Vertragsorgan der Partner der Bundesmantelverträge angesehen. Mit dem am 13.11.2015 durch den Bundestag beschlossenen Pflegestärkungsgesetz II hat der Gesetzgeber das Konzept der Normsetzung durch ein Vertragsorgan mit integriertem Konfliktlösungsmechanismus auch auf einen weiteren Bereich übertragen: Die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung Pflege nach § 113b SGB XI wird danach zu einem Qualitätsausschuss Pflege umgebildet, dessen Ausgestaltung sich ersichtlich an den Regelungen zu den Bewertungsausschüssen orientiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-14 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.