„Ab 1. Januar 2019 werden Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet“. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung im Koalitionsvertrag des Jahres 2018 soll nunmehr auch der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch finanziert und die seit 2004 geltende Entlastung der Arbeitgeber aufgehoben werden. Diese Regelung kann aber durch die ebenfalls im Koalitionsvertrag enthaltene Vereinbarung überlagert werden, wonach die Sozialabgaben in der derzeitigen Höhe von rund 40 % stabilisiert werden sollen. Soweit unmittelbare Wechselwirkungen zwischen Zusatzbeitrag und Obergrenze des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bestehen, wäre die „Rückkehr zur Parität“ lediglich eine Aufstockung der paritätischen Verbeitragung von 14,6 auf 15,7 %. Der Beitrag erörtert die Frage: Wird auch der künftige Ausgabenzuwachs paritätisch finanziert werden?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-13 |
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