Wenn ein Krankenhauspatient, etwa ein 90-jähriger Rentner und vielleicht moribund, von einem Krankenpfleger ermordet wird, kann das für ihn ein Arbeitsunfall sein, für den seiner Witwe, jünger oder älter, eine Witwenrente zu zahlen ist? So sehr das einem gewöhnlichen Denken, auch innerhalb der Sozialversicherung, etwas fremd ist, so sehr kann es doch sein. Und damit geben die kürzlich bekannt gewordenen Mordtaten eines Krankenpflegers Anlass, dies Außenstehenden nahe zu bringen, die ja bei dem Begriff „Arbeitsunfall“ Arbeit im landläufigen Sinne vor Augen haben. Doch versichert das SGB VII nun einmal auch Unfälle, die weit entfernt sind von einem Arbeitsgeschehen, wie Unfälle von Kindern in einer Kindertagesstätte, von Lebensrettern (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Nr. 13 Buchst. a SGB VII) und eben hier bestimmten Krankenhauspatienten, bietet aber keine alles treffende Unfallbezeichnung an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-16 |
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