In Deutschland sterben jedes Jahr über 2.300 Kinder im ersten Lebensjahr. 1 Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) enthält mit § 4 Abs. 4 BEEG eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Elterngeldes im Fall des Versterbens eines Kindes während der Elternzeit. Der Beitrag setzt sich mit der Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 BEEG mit Verfassungsrecht auseinander und gibt Hinweise zur verfassungskonformen Ausgestaltung des BEEG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-16 |
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