Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – Beschäftigung – selbstständige Tätigkeit – Weisungsgebundenheit – Gesellschafter als Angestellter
[1] Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis zum 15. Dezember 2010.
[2] Die Beigeladene zu 1) wurde als M R GmbH durch J M im Jahr 2006 gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind seit Ende 2008 Maler- und Fußbodenverlegearbeiten sowie Gebäudereinigungsleistungen (§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag u. a. folgende Regelungen:
[3] „§ 5 Geschäftsführer
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
3. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung alleinige Vertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.1.2016 – L 9 KR 84/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-16 |
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