Fußballverein muss Nachforderungen zu Sozialversicherungsbeiträgen zunächst nicht zahlen
LSG Thüringen, Eilverfahren – L 12 R 539/15 B ER – (Hauptsacheverfahren anhängig beim SG Altenburg – S 2 R 469/15 –)
Der 12. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hatte in einem Eilverfahren zu beurteilen, ob ein Fußballverein für 23 bei ihm in der Vergangenheit beschäftigte Spieler bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 500.000 Euro nachzuzahlen hat. Der zuständige Rentenversicherungsträger hat nach Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 entschieden, dass 23 Spieler, die in dem genannten Zeitraum bei dem Verein tätig waren, abhängig und damit sozialversicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt waren. Er hat die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bejaht. Nach dessen Satz 1 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.08.17 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-08-13 |
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