Wohngeldberechnung – Betriebsausgaben – Anschaffungs- und Herstellungskosten
VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 26.5.2015 – 5 K 1685/14 –
Leitsatz:
1. Bei der Berechnung von Wohngeld sind Betriebsausgaben, die nur einmalig in der Vergangenheit – also z. B. in einem früheren Bewilligungszeitraum – angefallen sind, grundsätzlich zukünftig nicht mehr als das Einkommen des Haushaltsmitglieds mindernde Ausgaben zu berücksichtigen.
2. Bei den Kosten für die Reparatur eines Traktors handelt es sich weder um Anschaffungs- noch um Herstellungskosten im steuerrechtlichen Sinne. Maßgeblich für die Definition der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind die Regelungen in § 255 Abs. 1 und 2 HGB.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-14 |
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