Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes
Leitsatz:
Die selbstständige Betätigung eines Kindes – hier: als Kosmetikerin – schließt seine Beschäftigungslosigkeit i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.
Sachverhalt:
[1] I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zunächst Kindergeld für die im Mai 1987 geborene Tochter auch nach deren Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.
[2] Die Tochter war vom 1. November 2005 bis zum 16. August 2006 als Kosmetikerin selbstständig tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte sie gewerbliche Einkünfte für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von minus 762 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. August 2006 in Höhe von 1.732 Euro, die sich aus einem laufenden Gewinn von 832 Euro und einem Veräußerungsgewinn aus Warenverkauf in Höhe von 900 Euro zusammensetzten.
BFH, Urteil vom 18.12.2014 – III R 9/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-16 |
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