Wirksamer Reha-Antrag bei gleichzeitigem Antrag auf Ruhendstellung?
BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R –
Sachverhalt: Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse (KK) als Beschäftigter versichert. Sie bewilligte ihm ab 12.4.2009 Krankengeld (Krg), da er jeweils vor Ablauf der letzten ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Prognose ärztlich AU feststellen ließ. Die Beklagte forderte ihn nach Anhörung auf, binnen 10 Wochen, spätestens bis 8.10.2009, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) zu stellen, da nach ärztlichem Gutachten seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Der Anspruch auf Krg entfalle ohne fristgerechten Antrag (§ 51 Abs. 3 SGB V). Der Kläger erhob Widerspruch, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen. Antragsvordrucke bräuchten nicht zugesandt zu werden (28.9.2009). Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-15 |
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