Rentenversicherungspflicht als Logopädin?
BSG, Urteil vom 23.7.2015 – B 5 RE 17/14 R –
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist seit dem 2.5.2012 als Logopädin zugelassen und betreibt eine Praxis für Logopädie. Auf ihren Prüfungsantrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 1.10.2012 und Widerspruchsbescheid vom 21.1.2013 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI fest und setzte den monatlichen Beitrag zunächst in Höhe des halben Regelbeitrags fest.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-14 |
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