GKVBeitrag auf GKVBeitragszuschuss des RVTrägers?
BSG, Urteil vom 19.8.2015 – B 12 KR 8/14 R –
Sachverhalt: Die Klägerin, unterliegt der sog. AuffangVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie bezog Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), ab Juli 2011 655,60 Euro monatlich abzüglich GKVBeiträge (53,76 Euro) und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) i. H. v. 12,78 Euro; der vom RVTräger getragene Anteil an den GKVBeiträgen machte 47,86 Euro aus. Daneben bezieht die Klägerin von der beigeladenen Stadt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (u. a. Übernahme der Beiträge zur GKV gemäß § 32 SGB XII). Die zuletzt auf insgesamt 59,74 Euro festgesetzt gewesenen GKVBeiträge der Klägerin auf Rente und Grundsicherungsleistungen setzte die Beklagte im September 2011 für die Zeit ab 1.10.2011 auf monatlich 69,85 Euro fest. Hierbei knüpfte sie u. a. an ein Rundschreiben des GKVSpitzenverbandes an, wonach die vom Sozialhilfeträger übernommenen Beiträge zur GKV und sPV als Einnahmen des Hilfeempfängers der Beitragsbemessung unterlägen. Dass der – an sich beitragsfreie – Zuschuss des RVTrägers zu den Beiträgen von GKVVersicherten auf deren Hilfebedarf nach dem SGB XII angerechnet werde, mindere die Beitragshöhe nicht. Die Klägerin, unterliegt der sog. AuffangVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-14 |
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