Kein Widerruf eines irrtümlichen Anerkenntnisses im Gerichtsverfahren
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am gleichen Ort ansässige Klinikum L. nahm den bei der beklagten AOK Versicherten am 30.4.2007 auf. Das Klinikum L. sah sich zur Behandlung der Hygrome im Schädel nicht in der Lage und verlegte den Versicherten zur Klägerin. Diese behandelte ihn in ihrer Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie stationär mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Die Beklagte lehnte es ab, hierfür zu zahlen: Die erbrachten klassisch neurochirurgischen Leistungen gehörten nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin.
BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-14 |
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