Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückstände?
Sachverhalt: Der Kläger war bei der beigeladenen Krankenkasse (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) ab 1.1.2008 versichert. Sie errechnete die Monatsbeiträge, mahnte rückständige Beiträge an und wies auf die drohenden Ruhensfolgen hin. Sie bat vergeblich darum, den Rückstand innerhalb einer Woche zu überweisen (19.5.2008) und stellte das Ruhen der Leistungsansprüche ab dem dritten Tag nach Zugang des Bescheides fest (laut Postzustellungsurkunde am 5.6.2008 in den zur Wohnung L-Str. 124 in W. gehörenden, mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten eingelegt).
BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 16/15 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-16 |
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