Ermächtigung als sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) und „Facharztfilter“
Sachverhalt: Im Streit steht einerseits die vom Kläger zu 1 begehrte Ermächtigung als sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) in A Stadt und zum anderen die Rechtmäßigkeit eines sog. Facharztfilters in der bereits erteilten Ermächtigung für ein anderes, von der Klägerin zu 2 betriebenes SPZ, das sich ebenfalls in A Stadt befindet.
Der Kläger zu 1 macht geltend, dass in A Stadt ein Bedarf für ein weiteres SPZ bestehe, da auch Regionen, die von A Stadt weiter entfernt wären, mitversorgt würden. Zudem seien die bestehenden SPZ nachweislich überlastet. Die Ablehnung des beklagten Berufungsausschusses weise ein Begründungsdefizit und ein Ermittlungsdefizit auf. Das SG verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da u. a. der Einzugsbereich nicht hinreichend ermittelt worden sei. Das LSG hob das Urteil des SG insoweit auf und wies die Klage des Klägers zu 1 ab.
Die Klägerin zu 2 ist bereits als SPZ in A Stadt ermächtigt und wendet sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beschränkung der bis Ende 2015 geltenden Ermächtigung auf Fälle, in denen eine Überweisung durch einen Arzt für Kinderund Jugendmedizin, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie oder einen Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt (sog Facharztfilter). SG und LSG haben die Klage abgewiesen.
BSG, Urteil vom 17.2.2016 – B 6 KA 6/15 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-16 |
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