Erstattung der Vergütung bei Ortsänderung der Praxis
Sachverhalt: Im Streit steht ein Erstattungsanspruch der klagenden Krankenkasse (KK) in Höhe von 5.719 Euro gegen die beklagte Leistungserbringerin wegen erbrachter und vergüteter physiotherapeutischer Leistungen im Zeitraum vom 5.7.2006 bis 25.7.2007. Der Beklagten war im November 2004 die Zulassung zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen (§ 124 Abs. 5 SGB V) für ihre Physiotherapiepraxis in Dresden von der AOK Sachsen erteilt worden. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens erkannte sie den seit Oktober 2004 gültigen Verbandsvertrag (§ 125 Abs. 2 SGB V) über die Versorgung physiotherapeutischer Leistungen zwischen den Berufsverbänden der Leistungserbringer und u. a. der AOK Dresden sowie den Rechtsvorgängern der klagenden Krankenkasse an. In der Zeit vom 5.7.2006 bis 25.7.2007 erbrachte die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter physiotherapeutische Leistungen für Versicherte an verschiedenen Orten auf der Insel Hiddensee, für die sie eine Vergütung in Höhe von 5.719 Euro forderte, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch bezahlt wurde. Erst Mitte Juli 2007 wurde im Rahmen einer Überprüfung bekannt, dass diese Leistungen nicht in der Praxis in Dresden durchgeführt worden waren. Die klagende KK forderte daraufhin die gezahlte Vergütung in voller Höhe zurück, weil die Beklagte keine Zulassung für eine Betriebsstätte auf der Insel Hiddensee gehabt habe. Die Beklagte wandte ein, dass sie als zugelassene Leistungserbringerin einen Vergütungsanspruch nach dem anerkannten Verbandsvertrag habe. Während des Klageverfahrens ist der Beklagten auf ihren Antrag von August 2009 eine Zulassung (§ 124 Abs. 5 SGB V) für die Betriebsstätte auf der Insel Hiddensee nach Fertigstellung der Räumlichkeiten erteilt worden.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin bereits vergütete physiotherapeutische Leistungen im Zeitraum vom 5.7.2006 bis 25.7.2007 in Höhe von insgesamt 5.719 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit dem 1.8.2008 zu erstatten. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen.
BSG, Urteil vom 20.4.2016 – B 3 KR 23/15 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-14 |
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