♦ Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken
♦ Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-14 |
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