Unionsbürger / Alg II
Art. 24 der Unionsbürger-Richtlinie und Art. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
Art. 7, 14, 24 RL (EG) 2004/38; Art. 4, 70 VO (EG) 883/2004; § 7 SGB II; FreizügG/EU
Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 (Alimanovic) mit Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, S. 333 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.11.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-01 |
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