Die Verwaltungspraxis (auch) der Sozialversicherungsträger ist vermehrt mit Gruppierungen und Einzelpersonen konfrontiert, die sich als „Reichsregierung“, „Zentralrat Deutscher Staatsbürger“, „ Indigenes Volk der Germaniten“, „Selbstverwalter“ oder – unter Ablehnung der Verwendung ihres Vor- und Nachnamens – als „natürliche Personen“ bezeichnen. Diese Gruppierungen werden in der öffentlichen Berichterstattung ebenso wie im nachstehenden Beitrag vereinfacht unter dem Begriff der „Reichsbürgerbewegung“ zusammengefasst, obwohl es insoweit keine einheitliche Bewegung gibt, sondern nur vielfältige Strömungen ohne klar erkennbare Organisationsstrukturen, die noch dazu untereinander konkurrieren. Gleichwohl gibt es ein verbindendes Element dieser einzelnen Gruppierungen, nämlich die Behauptung, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat nicht existiere, sondern das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 (mitunter auch jenen von 1914 oder 1871) fortbestehe. Nach Ansicht der „Reichsbürger“ folgt daraus, dass Bescheide deutscher Behörden keine Gültigkeit haben mit der Folge, dass z. B. Bußgeld-, Steuer- oder Beitragsbescheide ebenso wenig anerkannt werden wie der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus deutscher Sozialversicherungsträger. Sehr häufig nutzen die „Reichsbürger“ dabei das Rechtsbehelfsverfahren, um mit seitenlangen, ideologisch verbrämten Schriftsätzen und dubiosen Beweisanträgen die Verwaltung lahm zu legen. Der nachstehende Beitrag stellt die rechtsstaatlichen Mittel und (Abwehr-)Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger im Umgang mit „Reichsbürgern“ dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-12 |
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