Vor einigen Monaten erschien in dieser Zeitschrift ein Beitrag zur „Haftung der Unternehmer gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Schwarzarbeit“. Am Ende des Aufsatzes ging es um die bis dahin ungeklärte Frage der Rechtswegzuständigkeit. In der Zusammenfassung heißt es: „Eine endgültige Klärung der Rechtswegproblematik durch den BGH steht ... noch aus“. Inzwischen hat das oberste Bundesgericht in Zivilrechtssachen, schneller als erwartet, die bis zu diesem Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass – entgegen der in dem o. g. Beitrag vertretenen Auffassung – für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG und nicht der Zivilrechtsweg im Sinne des § 13 GVG eröffnet ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-14 |
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