Die Ausgangslage in den einzelnen Staaten Europas ist hinsichtlich des Sozialschutzes der Bürgerinnen und Bürger noch immer sehr unterschiedlich. Die Sozialpolitik fällt daher in der Europäischen Union in die Kategorie der geteilten Zuständigkeiten, d. h. die Mitgliedstaaten können ihre sozialpolitischen Zuständigkeiten wahrnehmen, solange und soweit die EU noch nicht Recht setzend tätig wurde. Die Bereiche, in denen die Union unterstützend und ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig werden kann, sind in den Verträgen aufgeführt. Ausgeschlossen wird jegliche Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.06.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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