Jahrelang konnten sich Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für mindestens 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hatten (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Zu den zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen zählen die Pflichtbeiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung, Kindererziehungszeiten oder Pflichtbeiträge während einer geringfügigen Beschäftigung bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Als weitere zu berücksichtigende Zeiten kommen noch Ersatzzeiten in Betracht. Die Pflichtbeitrags- und ihnen gleichgestellte Zeiten müssen nicht im Geltungsbereich des SGB VI zurückgelegt worden sein. Demzufolge sind auch Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder z. B. dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) auf die Mindestversicherungszeit von 216 Kalendermonaten anzurechnen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-18 |
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