Die Sozialversicherungsträger sind traditionell Einrichtungen der sozialen Sicherung zum Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Grundvoraussetzung für die Versicherungspflicht ist deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Regel die Beschäftigung. In § 7 Abs. 1 SGB IV wird sie bezeichnet als „nichtselbständige Arbeit,insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Da das Arbeitsentgelt für den individuellen Lebensunterhalt der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung ist, spielt es bei der Beitragsberechnung, der Höhe von Leistungen sowie bei zumutbaren Belastungen durch Zuzahlungen eine zentrale Rolle. Konkretisiert und systematisch miteinander verknüpft wird dies durch die Rechengrößen, die vom Bundeskabinett routinemäßig einmal im Jahr für das Folgejahr durch Rechtsverordnung im Rahmen der Einkommensentwicklung aktualisiert werden. Das ist für 2009 am 15. Oktober 2008 geschehen. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im SGB IV, V und VI.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-02-01 |
Seiten 52 - 57
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