Eine Sozialversicherungspflicht ist gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zu verneinen. Wie verhält es sich jedoch bei lediglich 50 %-iger Beteiligungsquote ohne Geschäftsführungstätigkeit oder gar bei Minderheitsgesellschaftern? Häufig kommt es insoweit vor, dass Gesellschafter nicht selbst zur Geschäftsführung bestellt sind, jedoch z. B. auf geringfügiger Beschäftigungsbasis im Unternehmen mitarbeiten. Durch die zersplitterte Einzelfalljudikatur ist es diesbezüglich gar nicht mehr so einfach, den Überblick in praktischen Einzelfällen zu behalten. Hierbei kommt der sog. Kopf- & Seele-Rechtsprechung maßgebende Tragweite zu. Auch steuerlich ergeben sich in Einzelfällen u. U. praktische Probleme durch Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile des Gesellschafters. Der nachfolgende Beitrag gibt einen nicht abschließenden Gesamteinblick in dieses diffizile Praxisthema.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2024.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
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