LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – Az. L 9 KR 23/10 B ER
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte sich als Beschwerdeinstanz mit der Frage zu befassen, ob der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zustehe, und zwar für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch das Stellen und die Gabe der ärztlich verordneten Medikamente mit anschließender Dokumentation einerseits, anderseits durch Blutzuckermessungen und Insulingaben bei bestehendem Diabetes mellitus. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Blutzuckermessungen und die Insulingaben hat das LSG Berlin-Brandenburg dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-10 |
Seiten 241 - 242
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