Die Krankenkassen haben als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht zur Selbstverwaltung: Die Selbstverwaltung wird durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme Ersatzkassen: nur Arbeitnehmer) ehrenamtlich ausgeübt. Seit 1996 besteht bei jeder Krankenkasse als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat (ehemals Vertreterversammlung und Vorstand). Dieser bestellt einen hauptamtlichen Vorstand, der für jeweils sechs Jahre gewählt wird. Der Verwaltungsrat trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, beschließt die Satzung und entscheidet noch bis 2009 über die Höhe des Beitragssatzes; danach setzt der Gesetzgeber den Beitragssatz fest. Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. des Bundes.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-07-01 |
Seiten 251 - 252
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