Das aktuelle Urteil des LSG Rheinland-Pfalz enthält drei interessante bzw. grundlegende Aspekte, die einer Reflektion wert sind. Dabei handelt es sich zum Ersten um die Frage, wer überhaupt als Studierender im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Zum Zweiten, unter welchen Voraussetzungen eine Vergewaltigung ein versichertes Risiko bei der Zurücklegung des unmittelbaren Weges zum oder von dem Ort der (versicherten) Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein kann und zum Dritten, warum es für die von der im Satzungswege einzurichtenden Aufenthaltsversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) eigentlich keine versicherten Wege geben soll. Zunächst ist jedoch der Entscheidungsinhalt kurz wiederzugeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-20 |
Seiten 297 - 304
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