Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsträger im Wesentlichen für die Feststellung des Gesundheitszustandes und für die Gewährung von konkreten Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Prävention und Rehabilitation zuständig. Zusätzlich werden im Falle einer beruflichen Rehabilitierbarkeit durch die Träger der sozialen Sicherung Berufsbilder festgelegt, für die eine Versicherte oder ein Versicherter qualifiziert werden kann. Das geschieht in der Regel durch eine stufenweise Wiedereingliederung. Denn es gilt das Motto: „Länger arbeiten bei guter Gesundheit“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-14 |
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