Nach § 76 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Auf die Höhe der Forderung oder des Verwaltungsaufwandes für die Geltendmachung kommt es dabei nicht an. Das Gesetz lässt keinen Ermessensspielraum oder Günstigkeitsvergleich zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein Erlass, eine Niederschlagung oder ein Vergleich angebracht. Dieser Beitrag setzt sich mit den Instrumenten des Forderungsverzichts auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.01.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-10 |
Seiten 1 - 12
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