Der Beitrag zeigt an Beispielen, die für viele Fälle stehen, dass in Urteilen aller Instanzen zum Arbeitsunfall und seinen Folgen entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGG nicht selten auffällig Überflüssiges in Tatbestand und Gründe einfließt. Dabei sieht man Muster, die allem Anschein nach leicht anzuklickende Textbausteine enthalten. Baut man aber ein Haus, nur weil man Bausteine hat? Für Bescheide der Unfallversicherungsträger könnte Ähnliches gelten, wo sie – wohl nur bei Ablehnungen – Sachverhalte und Begründungen aufweisen. Urteile in anderen Gebieten als denen der Unfallversicherung könnten nach überschlägigem Eindruck Parallelen aufweisen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2014.05.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-13 |
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