Ein neuerliches Urteil des Bundessozialgerichts zum Gegenstand des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG), das anlässlich einer begangenen Freiheitsberaubung ergangen ist, gibt aus hiesiger Sicht Anlass, eine genaue Betrachtung der Urteilsbegründung vorzunehmen. Dabei soll auch nicht aus dem Auge verloren werden, dass das LSG Niedersachsen im letzten Jahr ein rechtskräftig gewordenes Urteil zu der Frage der Relevanz von „Stalking“ im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 1 OEG gesprochen hatte. Beiden Urteilen scheint doch Gemeinsames zu entnehmen zu sein, möglicherweise auch Richtungweisendes für die Entschädigungspraxis. Im November 2007 hatte das Bundessozialgericht dann anhand eines markanten „Falles“ bestätigend bekräftigt, dass es für die Anerkennung nach dem OEG bei dem Merkmal des tätlichen Angriffs entscheidend auf die Verletzung eines Straftatbestandes nach dem StGB ankomme, der zumindest unter anderem die körperliche Unversehrtheit zum Schutzgut hat. Auf diese besondere Thematik soll hier abschließend eingegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-01 |
Seiten 167 - 173
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