Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber einen klaren Maßstab gesetzt. Eine rechtliche Betreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist und andere Hilfen nicht ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Unterstützung soll der Betreuung vorgehen – nicht umgekehrt. Mit der erweiterten Unterstützung nach § 8 Abs. 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wird diese Zielsetzung konkretisiert. Sie soll dazu beitragen, vorhandene Hilfen im Einzelfall tatsächlich nutzbar zu machen und so eine rechtliche Betreuung möglichst zu vermeiden. Baden-Württemberg hat die Anwendung dieses Instruments im gerichtlichen Betreuungsverfahren zunächst auf fünf Modellbehörden beschränkt. Die dort gewonnenen Erfahrungen zeigen, wie sich diese gesetzliche Zielsetzung in der Praxis darstellt und unter welchen Bedingungen sie trägt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-19 |
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