Eine kürzliche Änderung der Rechtsprechung des BSG zur Zuständigkeit des sog. Rentenausschusses in der Unfallversicherung nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die alte Frage nach Rechtsfolgen eines Zuständigkeitsverstoßes belebt, vor allem bei unzulässigen Entscheidungen des Rentenausschusses hinsichtlich ihrer Aufhebbarkeit. Zuletzt hat das LSG Bayern sie verneint und sich damit von vorherigen Literaturstimmen abgesetzt. Dazu soll dieser Beitrag etwas anmerken.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-13 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: