Mit der Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI wird der in der Öffentlichkeit seit längerer Zeit erhobenen Forderung Rechnung getragen, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen des MDK herzustellen. Die Regelung wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 74 Buchst. b des Gesetzes vom 28.5.2008 mit Wirkung vom 1.7.2008. Das Gesetz bietet ausweislich dieser Eilentscheidung des SG Münster und auch anderweitig bereits vorliegender Entscheidungen Anlass zur Anstellung grundlegender verfassungsrechtlicher Überlegungen. Diese sollen nachstehend von dieser Seite dargelegt werden, wobei im Wege der Vorwegnahme bereits hier festzustellen ist, dass der bekannte Grundsatz der praktischen Konkordanz von Grundrechten Beteiligter zum Tragen kommen wird und eine Lösung des aufgeworfenen Konfliktes um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Prüfergebnissen hinsichtlich der Zustände in Pflegeheimen gefunden werden soll.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-15 |
Seiten 267 - 271
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