Mit 40 war ich ein „knackiger“ Richter in der liebenswerten Celler Provinz des LSG Niedersachsen – abends ging es oft noch ins Ruderboot die Aller ein Stück rauf und runter. Das ist lange her – und ebenso lange gibt es das am 1.1.1976 in Kraft getretene SGB I. Vierzig Jahre sind für ein Gesetz nicht unbedingt ein Alter, von dem man großes Aufheben machen müsste. Allerdings handelt es sich bei dem SGB I wie bei dem SGB überhaupt um ein Gesetzeswerk, das nicht alleine, isoliert dasteht, sondern den – vorläufigen – Abschluss einer langen Entwicklung darstellt, die im 19. Jahrhundert begonnen hat. In diesem Zusammenhang kann man zuerst das Bürgerliche Recht nennen, das bekanntlich in vielerlei Beziehung auf das Sozialrecht eingewirkt hat und das erst durch den Zusammenschluss der deutschen Staaten zum Deutschen Reich von 1871 vereinheitlicht werden konnte und schließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 mit seinen zuletzt 2.385 Paragrafen seinen krönenden Abschluss fand. Was das Sozialrecht betrifft, wird zu Beginn stets der Name Bismarck und die berühmte kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881 genannt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2016.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-14 |
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