Nach dem Urteil des BGH (Urt. v. 9.10.2025 – III ZR 180/24) handelten Ärzte als Verwaltungshelfer in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn sie zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 Schutzimpfungen auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung durchführten. Der privatrechtliche Weg zur persönlichen Inanspruchnahme des Impfarztes ist damit verschlossen. Verbleibende Ansprüche richten sich im Wege der Amtshaftung gegen den jeweiligen Hoheitsträger und stoßen nicht selten an die engen Grenzen der Verjährung – eine temporale Asymmetrie, die die Suche nach anderen Anspruchswegen brisant macht. Praktisch stellt sich damit die Frage, welcher tragfähige Anspruch jenseits dieser Grenzen offensteht. Zu finden ist die Antwort im SGB XIV, dem sozialen Entschädigungsrecht.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-17 |
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