Der für die Unfallversicherung zuständige 2. Senat des BSG hat Anfang vorigen Jahres mit einer Anhörungspflichtigkeit von Beitragsbescheiden überrascht, die sich inzwischen möglicherweise schon wieder erledigt hat. Daneben findet sich aber bereits seit längerer Zeit neues dogmatisches Gedankengut zum Beitragsbescheid, das, nur beiläufig ausgesprochen und faktisch folgenlos, wohl nicht bemerkt wurde, obgleich es die Dinge auf den Kopf stellt, zuletzt Anfang dieses Jahres: Rechtsgrundlage für den Beitragsanspruch sei nicht § 150 SGB VII, der die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen bestimmt, sondern § 168 Abs. 1 SGB VII, der einen zu erteilenden Beitragsbescheid vorsieht. So erscheint es an der Zeit, etwas anzumerken, ungeachtet aller Folgenlosigkeit dieser Sicht, wozu zum Schluss etwas zu sagen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2018-08-14 |
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