Die erheblich gestiegene Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft bedroht verstärkt auch die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten bei ihrer Arbeit und auf den Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Sie können dabei z. B. durch einen Überfall einen Arbeitsunfall erleiden. Der für den Versicherungsschutz erforderliche innere (sachliche) Zusammenhang zwischen einer an ihnen begangenen Straftat besteht bei einem betriebsbedingten Tatmotiv, kann jedoch auch gegeben sein, wenn dieses fehlt. Die Grundsätze für den Versicherungsschutz bei Überfällen gelten auch bei Streitigkeiten auf der Arbeitsstätte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-15 |
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