Für die Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme sind nach wie vor die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verantwortlich. Hierbei sind sie jedoch an das Unionsrecht gebunden. Dieses bezieht sich insbesondere darauf, die Inanspruchnahme der Freizügigkeit sozialrechtlich zu flankieren. Die Vorgaben aus dem Unionsrecht werden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisiert. Weil die Vorgaben häufig nur sehr allgemein sind, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein großes Gewicht zu.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.