Der Gesetzgeber will, dass die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse die Leistungsberechtigten „unabhängig“ bei der Inanspruchnahme von Leistungen unterstützt (§ 10b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Ein wichtiger Grundsatz für die Arbeit des Verfahrenslotsen ist daher die Unabhängigkeit und Neutralität. Der Verfahrenslotse darf nicht die Interessen einer Partei vertreten, sondern muss neutral und unabhängig agieren. Er darf daher keine Sachentscheidungen treffen, sondern nur beratend tätig werden und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Damit ist sichergestellt, dass der Verfahrenslotse im Interesse der Kinder und Jugendlichen handelt und keine anderen Interessen verfolgt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der DV bereits in seiner Stellungnahme zum KJSG gefordert hat, die Unabhängigkeit des Verfahrenslotsen strukturell abzusichern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2025.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-13 |
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