Es geht um die staatliche Mitwirkung bei der Haushaltsaufstellung und letztlich um die Justierung der Bedeutung des Haushaltsplans der Krankenkassen. Gemäß § 70 Abs. 5 SGB IV soll der vom Vorstand der Krankenkasse aufgestellte Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser bereits zum 1. November vorgelegt werden. Das Bundesversicherungsamt gibt seit der Einführung des Gesundheitsfonds und der damit verbundenen Neuregelung des § 220 SGB V die für die Etatisierung der Einnahmen notwendigen Daten nach dem gesetzlichen Vorlagetermin, und zwar in der ersten Novemberhälfte bekannt. Damit ist der Terminplan für die Haushaltsauf- und -feststellung nunmehr unausgewogen. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es in einer Zeit, in der sich das Haushalts- und Rechnungswesen der Kassen immer stärker dem Handelsrecht nähert und damit Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung in den Vordergrund rücken?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2013.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-13 |
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