| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-13 |
Seit unserem Ausstieg aus der Justiz verfolgen wir eine Mission: Unseren Beitrag zu einer Arbeitswelt in Recht & Verwaltung zu leisten, in der es selbstverständlich dazugehört, sich auch im Bereich der sog. „Soft Skills“ weiterzuentwickeln.
Eine der zentralen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der versicherten Person sowie deren Entschädigung oder – im schlimmsten Fall – die ihrer Hinterbliebenen durch Geldleistungen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).
Dieser Teil beschließt die Ausführungen in WzS 8-2026, 226 ff. (Prüfungsverfahren) und WzS 9-2026, 274 ff. (Kürzung der Vergütung) mit einem Blick auf die sonstigen Folgen der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung bei der Eingliederungs- und Sozialhilfe.
Der Sozialstaat ist aktuell Gegenstand umfassender Reformbestrebungen. Kommissionen haben ihre Einschätzungen vorgelegt, Diskussionen sind in vollem Gange. Nicht selten wird das System der Sozialversicherung und der sozialen Absicherung als ineffizient, zu teuer, zu wenig digital und nicht gerecht bewertet. Andererseits gibt es Stimmen, die eine Gerechtigkeitslücke gerade in unzureichenden Leistungskatalogen sehen.
Der BFH hat mit Urteil v. 21.1.2026 – VI R 25/24 zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen (ArbG-Leistungen) entschieden. Derart freiwillige ArbG-Leistungen können in Einzelfällen unter Umständen auch für die Leistungsberechtigten und auch Beschäftigten der Sozialverwaltungen bei der Bewilligung von staatlichen Hilfen in sog. Aufstocker-Fällen (Erwerbstätigte, die ihren Lohn mit Sozialleistungen & Co. aufstocken) relevant sein.
Dieser erste Teil des Aufsatzes geht der Frage nach, wie sich der Bürokratiebegriff historisch entwickelt hat, welche sich wandelnden Funktionen die Bürokratiekritik erfahren hat und welche Rolle Bürokratie heute im gesellschaftlichen und politischen Diskurs spielt. Leitend ist dabei die im Folgenden näher ausgeführte These, dass Bürokratie ein unscharfer Schirmbegriff ist, der vielfältige Ressentiments bündeln und politisch sehr funktional eingesetzt werden kann.
Die Soziale Entschädigung stellt innerhalb des Sozialrechts ein Spezialgebiet dar. Aktuell beziehen ca. 44.000 Personen Leistungen, wovon ca. 32.000 Geschädigte sind. Im Vergleich zu anderen Sozialleistungen handelt es sich zwar um geringe Zahlen, wenn jedoch ein solcher Fall auftritt, dann wirft dies für Betroffene und andere Behörden viele Fragen auf. Dies gilt insbesondere für die Krankenbehandlung (Kapitel 5 SGB XIV), weil die Einzelleistungen überwiegend durch die Kranken- und Unfallkassen als Auftragsleistung erbracht werden.
Zwischen dem 1.10.2026 und 30.11.2026 finden turnusgemäß wieder Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen statt. Entsprechend sprunghaft steigt der Beratungsbedarf zu diesem Thema bei den Beratern in den Inklusionsämtern.
Die Beratung durch die Eingliederungshilfe gibt Ratsuchenden oft eine erste Orientierung, aus den vielfältigen Angeboten die für sie passenden Maßnahmen zu erkennen und wahrzunehmen. Grund genug für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Round-Table-Dialog, sich mit dieser Leistung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Eingliederungshilfeträgern, und den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu befassen.
§ 22 Abs. 2 SGB II
BSG, Urteil vom 18.6.2026 – B 4 AS 22/25 R
§§ 42a Abs. 2 Nr. 2, 98 Abs. 2, 109 SGB XII
BSG, Urteil vom 12.3.2026 – B 8 SO 4/25 R
§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2025 – L 21 AS 1422/25 B ER
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