| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-13 |
Ich saß vor Kurzem in einem Workshop. Es ging um neue Büroräume und die Frage, wie künftig zusammengearbeitet werden soll, wenn nicht mehr jeder ein Büro hat. Sechs Stunden lang diskutierten 20 Personen vom Bürosachbearbeiter bis zum Unterabteilungsleiter tief gebeugt über Grundrisse zur Frage der Verteilung neuer Büros, Nutzung von Büromaterialcontainern und Laufwege.
Seit 2020, nach der Herauslösung der Eingliederungshilfe (EGH) aus der Sozialhilfe, kennen das SGB IX und SGB XII mit fast identischem Wortlaut neue, formalisierte gesetzliche Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungsverfahren, die in eine Kürzung der bereits an Leistungserbringer gezahlten Vergütungen münden können.
Dieser Beitrag beleuchtet die organisatorischen Ursachen für das Scheitern von Projekten zur verständlichen Verwaltungssprache. Die Fehler bei der praktischen Umsetzung werden in einem Folgebeitrag dargestellt.
Die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) hat ein einheitliches neues Sozialleistungssystem empfohlen, das die Leistungen des SGB II, des SGB XII, des Wohngeldes und des Kinderzuschlags – und damit existenzsichernde und existenzunterstützende Leistungen – in einem neuen Sozialgesetzbuch zusammenfasst.
Der Beitrag zeigt, wie ein dialogisches Verständnis von Sozialplanung dazu beitragen kann, kommunale Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit unter zunehmend schwierigen Rahmenbedingungen zu sichern.
Nachdem sich der erste Teil des Beitrags (WzS 2026, 198 ff.) mit den Voraussetzungen eines fristauslösenden Antrags auf Leistungen zur Teilhabe sowie dem Beginn der Zuständigkeitsklärungsfrist nach § 14 SGB IX befasst hat, widmet sich der zweite Teil den Anforderungen an die Wirksamkeit sozialrechtlicher Anträge. Im Fokus stehen die Formfreiheit des Antragsverfahrens, die notwendige Bestimmtheit des Leistungsbegehrens und Fragen der Stellvertretung.
Das Land Brandenburg steht an der Schwelle zu einer neuen Ära der Verwaltung. Mit der im Juni 2024 verabschiedeten „Landesstrategie Künstliche Intelligenz 2030“ setzt die Landesregierung auf einen klaren Kurs: Technologie soll kein Selbstzweck sein, sondern ein entscheidender Hebel, um die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und die Handlungsfähigkeit des Staates langfristig zu sichern.
Der Bürger erwartet von der Sozialverwaltung eine effektive und zuverlässige Bearbeitung seiner Anliegen. In vielen Fällen läuft diese Beratung wunschgemäß ab, jedoch treten auch immer wieder Fallkonstellationen auf, in denen dieses Ergebnis nicht erzielt werden kann. Dann entsteht beim Bürger Unverständnis, und bei den in der Sozialverwaltung Beschäftigten Mehrarbeit.
§ 52 Abs. 2 SGB X; §§ 212, 266 Abs. 2 BGB
BSG, Urteil vom 5.3.2026 – B 7 AS 15/24
§ 84 SGB IX
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.1.2026 – L 8 SO 101/25
§ 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II
SG Freiburg, Urteil vom 26.11.2025 – S 7 AS 1606/23
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