Die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten war schon seit Anfang der 70er Jahre Gegenstand rechtspolitischer Erörterungen gewesen. Bereits im Oktober 1970 hatten sich die Justizminister aus Bund und Ländern für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Im Jahre 1971 brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf ein, der im Wesentlichen vorsah, Personen in die Unfallversicherung aufzunehmen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verletzt werden. Diese versicherungsrechtliche Lösung stieß aber auf erhebliche Bedenken. Gegner argumentierten, es sei systemfremd, die Deliktgeschädigten in die gesetzliche Unfallversicherung mit einzubeziehen. Der Staat könne nicht völlig willkürlich staatliche Darreichungen der Sozialversicherung zuweisen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2944-7127.2026.09.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2944-7127 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-17 |
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