§ 44 SGB X ist ein Solitär des Sozialrechts, der an den Gedanken von der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte anknüpft und diesen zulasten der Bestandskraft von Verwaltungsakten (VAs) umsetzt. Man darf wohl – ohne Verletzung eines Neutralitätsgebots – konstatieren, dass für den Gesetzgeber bei Schaffung der Norm in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts andere Prämissen galten, als dies heute der Fall ist. § 44 SGB X hat den seither eingetretenen Wandel in den Zielvorstellungen des Gesetzgebers in der Substanz jedoch unbeschadet überstanden. Aus der Perspektive des Fachanwalts wirkt die Regelung – ganz nebenbei – auch haftungsbegrenzend, denn man kommt im „Ernstfall“ in das Verfahren zurück wenn es zutrifft, dass sich jeder abgeschlossene Fall über das „Wunder des § 44 SGB X“ reanimieren lässt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-01 |
Seiten 193 - 200
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