Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung entstehen, kann gem. §§ 33, 33b Einkommensteuergesetz (EStG) ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen werden (sogenannter Behinderten- Pauschbetrag). Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9.12.2020 wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 verzichtet. Außerdem wurde ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 eingeführt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-15 |
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