Wenn Einmalzahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wurden, dann ist der Zahlbetrag des Krankengeldes ggf. auf 100 Prozent des laufend gezahlten Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen. Das Krankengeld ist nicht zu begrenzen, wenn sich die Einmalzahlungen überwiegend aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle krankheitsbedingter Fehltage kürzen oder gänzlich verweigern darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2944-7127 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-01 |
Seite 382
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