Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X: Der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger macht seinen Erstattungsanspruch wirksam geltend, indem er seinen Rechtssicherungswillen verdeutlicht, die maßgeblichen Umstände sowie die Diagnose und den Zeitraum mitteilt, für den die Sozialleistungen erbracht worden sind.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-01 |
Seiten 29 - 30
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